kleingärtnerische Nutzung
Bei Fragen zur kleingärtnerischen Nutzung oder zur richtigen Gestaltung und Bewirtschaftung eures Gartens wendet euch bitte an unsere Gartenfachberaterin.
Die Beratung ist selbstverständlich für Mitglieder des Vereins kostenlos.
Ein paar Worte vorab ...
Die zunehmende Abweichung vieler Gärten von der kleingärtnerischen Nutzung hat mehrere Ursachen, die sich aus gesellschaftlichen, kulturellen und strukturellen Veränderungen ergeben.
Der Garten ist heute deshalb oft das sogenannte "grüne Wohnzimmer" mit Loungemöbeln, Grillplatz und Pool, aber auch Spielplatz mit Spielgeräten aller Art. Die Freizeitnutzung rückt stärker in den Fokus als die Selbstversorgung. Da gibt es schleichende Versuche, aus den Kleingärten ohne Pachterhöhung Naherholungsgrundstücke zu machen. Da stehen teilweise keine Gartenlauben (in einfacher Ausführung) mehr, sondern regelrechte kleine Paläste, neben denen ein ungepflegtes Alibi-Beet vor sich hin vegetiert oder ein Olivenbäumchen im Topf. Oder aber eine Gartenbegehung ist nicht mehr möglich, weil man über die Jahre zugelassen hat, dass die blickdichte Hecke auf dem Partygrundstück jetzt endlich 2 m hoch gewachsen ist. Außerdem sind seit 2020 "sämtliche Nadelgehölz- und Koniferenarten im Kleingarten verboten. Dies gilt sowohl für einzeln stehende Bäume und Sträucher als auch für Hecken.". Zum Nachlesen und runterladen: RKO Anlage 2 .
Das ist alles irgendwo verständlich, aber es bringt Konflikte mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und dem ursprünglichen Zweck von Kleingärten mit sich.
"Kleingärtnerische Nutzung" ist ein juristischer und gartenbaulicher Begriff aus dem deutschen Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Er beschreibt die Art und Weise, wie ein Kleingarten genutzt werden muss, damit er als solcher gilt und unter die besonderen gesetzlichen Regelungen fällt.
Definition laut Bundeskleingartengesetz (§ 1 Abs. 1 BKleingG):
Ein Kleingarten ist ein Garten, „der dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient.“
Merkmale der kleingärtnerischen Nutzung:
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Nichterwerbsmäßigkeit
Der Garten darf nicht gewerblich genutzt werden. Der Anbau von Obst, Gemüse oder Blumen ist nur für den eigenen Bedarf erlaubt, nicht für den Verkauf. -
Gärtnerische Nutzung
Ein wesentlicher Teil (etwa ein Drittel der Fläche) muss tatsächlich für den Anbau von Obst, Gemüse oder Zierpflanzen genutzt werden. Es reicht nicht, nur Rasen zu haben. -
Eigenbedarf
Die erzeugten Produkte (z. B. Tomaten, Salat, Kräuter) sollen dem Pächter selbst und seiner Familie dienen. -
Erholungsfunktion
Neben dem Anbau darf der Garten auch zur Erholung genutzt werden (z. B. mit Sitzplätzen, Laube, Grill). Die Laube darf jedoch nur einfach ausgestattet sein und nicht dauerhaft bewohnt werden.
Warum ist das wichtig?
Die Einhaltung der kleingärtnerischen Nutzung ist Voraussetzung dafür, dass ein Garten als Kleingarten im Sinne des Gesetzes gilt. Das hat unter anderem folgende Konsequenzen:
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Günstigere Pachtpreise (gesetzlich geregelt)
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Kündigungsschutz für Pächter
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Förderungen durch Vereine oder Kommunen
Fazit:
Kleingärtnerische Nutzung bedeutet, dass ein Kleingarten hauptsächlich zur Selbstversorgung mit Pflanzen und zur Erholung genutzt wird – nicht zur Gewinnerzielung oder als reines Freizeitgrundstück. Wer etwa nur Rasen mäht und grillt, erfüllt die Voraussetzungen nicht vollständig. Der Garten muss aktiv auf mindestens 1/3 der Fläche gärtnerisch genutzt werden, dann handelt es sich rechtlich um einen Kleingarten.
Der Garten muss also kleingärtnerisch genutzt werden, weil es gesetzlich vorgeschrieben ist und das die Grundlage für den besonderen Status eines Kleingartens darstellt. Jede Missachtung gefährdet somit die Existenz der gesamten Anlage.
Ihr könnt das gern im Urteil des BGH vom 17.06.2004, III ZR 281-03 gern nachlesen. Dort wurde die kleingartenrechtliche Drittelregelung bekräftigt. "Ein Drittel der jeweiligen Parzellenfläche sollte für Obst- und Gemüseanbau - und damit Zusammenhängendes - genutzt werden."
Das Urteil und weitere wichtige Informationen zur kleingärtnerischen Nutzung findet ihr im Downloadbereich.
Zum Nachlesen hier noch ein Gerichtsurteil bei nicht vorhandener kleingärtnerischen Nutzung.
Hinweis:
Im Verein werden regelmäßig Begehungen durchgeführt, um die Einhaltung der kleingärtnerischen Nutzung zu überprüfen und durchzusetzen. Auch der Stadtverband der Kleingärtner Chemnitz führt in regelmäßigen Abständen in den Kleingartenanlagen der Stadt solche Begehungen durch.